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24. November 2000
Widerspruch des Herrn Markus Rieder
gegen den Bescheid über das Nichtbestehen eines Teils der Meisterprüfung
vom 23.02.2000, hier: Protokoll einer Sitzung des Meisterprüfungsausschusses
am 16.10.2000 in Aschaffenburg
Sehr geehrte Frau Schindler,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Protokoll der Sitzung des Meisterprüfungsausschusses für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk am 16. Oktober 2000 in Aschaffenburg ist entgegen der Auffassung des Meisterprüfungsausschusses nicht geeignet, die Bewertung der Arbeitsprobe unseres Mandanten zu begründen.
Da sich der Meisterprüfungsausschuss in seinen Ausführungen praktisch durchgehend darauf beschränkt, die angebliche Unzulänglichkeit der Arbeit unseres Mandanten schlicht zu behaupten, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, welche Kriterien im Einzelnen für die Bewertung maßgeblich waren und welche Leistungen konkret für das Erreichen der sechs Notenstufen gefordert werden, entspricht die Stellungnahme des Prüfungsausschusses bereits in formeller Hinsicht offensichtlich nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Begründung einer Prüfungsentscheidung formuliert hat. Diesbezüglich verweisen wir auch auf unsere ausführlichen Darlegungen in unserer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2000.
Darüber hinaus hat der Meisterprüfungsausschuss es nicht nur versäumt, die von ihm zugrundegelegten Bewertungskriterien darzulegen und ihre Anwendung bei der Benotung der Arbeit unseres Mandanten zu erläutern, sondern es nicht einmal für nötig gehalten, die von ihm behaupteten Mängel konkret zu bezeichnen.
Schließlich macht die Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses auch deutlich, dass er bei der Bewertung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in wesentlichen Punkten seiner Benotung unzulässige Bewertungskriterien zugrundegelegt hat.
Im Einzelnen nehmen wir zu den Ausführungen des Meisterprüfungsausschusses wie folgt Stellung:
Die Bewertung der Arbeit unseres Mandanten in der Teilkategorie "Maßgenauigkeit" ist im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Ausführungen des Meisterprüfungsausschusses keinerlei Angaben zu den verwendeten Bewertungskriterien, beispielsweise zu den Toleranzbereichen, die zum Erreichen einer bestimmten Benotungsstufe erreicht werden müssen, enthalten.
Die Behauptung des Meisterprüfungsausschusses, das von unserem Mandanten hergestellte Objekt zeige gravierende Mängel in der Proportion, wird von uns ausdrücklich bestritten. Wie wir bereits in unserer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2000 ausgeführt haben, hat unser Mandant die Proportionen und Ausmaße der Modelldose genau erfasst und im Stein korrekt wiedergegeben. Da die Genauigkeit der proportionalen Wiedergabe des Modells ohne Weiteres durch Vermessung überprüft und mit den Arbeitsstücken der Mitprüflingen unseres Mandanten, die besser benotet wurden, vergleichbar ist, fordern wir diesbezüglich eine unabhängige Sachverhaltsaufklärung, sofern die Bewertung durch den Meisterprüfungsausschuss nicht bereits wegen der zahlreichen weiteren Bewertungs- und Begründungsmängel aufgehoben wird.
Gleiches gilt auch für die Angaben des Meisterprüfungsausschusses, die Anordnung der Einknickungen entspreche nicht dem vorgegebenen Modell. Dieser Behauptung widersprechen wir ebenfalls nachdrücklich und fordern auch insoweit eine objektive und unabhängige Überprüfung des Sachverhalts.
Wie wir bereits in unserer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2000 dargelegt haben, ist die schlechte Bewertung der Maßgenauigkeit der Arbeit unseres Mandanten auf mangelnde Sorgfalt der beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Ermittlung der Bewertungsgrundlagen zurückzuführen. Diese habe nämlich bei der Bewertung der Arbeit unseres Mandanten davon abgesehen, die Maßgenauigkeit mit Hilfe eines Proportionzirkels zu überprüfen, so dass sie zu einer sachgerechten Beurteilung der Maßgenauigkeit, die nur unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel zuverlässig möglich ist, gar nicht in der Lage waren.
Die Behauptung des Meisterprüfungsausschusses,
der obere Abschluss der Dose weise eklatante Mängel auf, ist, wie
bereits dargelegt, bereits mangels konkreter Bezeichnung dieser Mängel
haltlos. Auch diesen Teil seiner Arbeitsprobe hat unser Mandant den Anforderungen
gemäß gestaltet, in dem er das Modell detailgetreu und fein
gearbeitet in Stein wiedergegeben, zugleich aber auch die nach dem Grundsatz
des steingerechten Arbeitens gebotenen Vereinfachungen kunstgerecht ausgeführt
hat.
Wie wir bereits in unserer Widerspruchsbegründung
vom 12. April 2000 dargelegt haben, ist unser Mandant bei seiner Arbeit
fachgerecht vorgegangen, hat sein Stück in sachgemäßer
Abfolge bearbeitet und in jeder Hinsicht ein korrektes Arbeitsverhalten
gezeigt, so dass die schlechte Teilnote, die auch der Meisterprüfungsausschuss
offensichtlich nicht begründen vermag, keinesfalls gerechtfertigt
ist.
Als alleinigen Kritikpunkt, und damit auch als alleinige Begründung zur Benotung des Gesamteindrucks gibt der Meisterprüfungsausschuss an, bei der Oberflächenbearbeitung habe unser Mandanten den metallischen Charakter der Dose nicht übertragen und das Materialtypische des Bleches verfälscht.
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass unser Mandant die Oberfläche seiner Arbeitsprobe "fein gespitzt" und nicht, wie vom Meisterprüfungsausschuss offensichtlich im Nachhinein gewünscht, glatt geschliffen gestaltet hat. Das feine Spitzen stellt eine anerkannte Methode der Oberflächengestaltung dar und ist handwerklich deutlich anspruchsvoller, als das Schleifen. Während beim Spitzen mit Hilfe des Spitzeisens bereits die endgültige Form der Oberfläche aus dem Stein gemeißelt wird, so dass bereits einzelne misslungene Schläge zu irreparablen Fehlern des Arbeitsstückes führen können, ermöglicht das Schleifen, sich schrittweise an die endgültige Form heranzuarbeiten, so dass hierbei keine großen Fehler auftreten können.
Tatsächlich ist eine feingespitzte Oberfläche zwangsläufig rauher als eine Geschliffene. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die Arbeitsprobe unseres Mandanten schlechter zu beurteilen, als die Arbeiten seiner Mitprüflinge, die andere Methoden der Oberflächenbearbeitung gewählt haben.
Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Prüflinge konkrete Arbeitsanweisungen zur Gestaltung der Arbeitsprobe nicht erhalten haben. Insbesondere wurden durch den Meisterprüfungsausschuss keine Vorgaben hinsichtlich der Oberflächengestaltung gemacht. Dies können die Mitprüflinge unseres Mandanten bestätigen. Infolge dessen durfte unser Mandant davon ausgehen, dass die Aufgabenstellung insoweit einen Gestaltungsspielraum eröffnete und seine handwerklich anspruchsvollere Lösung jedenfalls nicht schlechter beurteilt werden würde, als andere Formen der Oberflächenbearbeitung.
Die Gestaltung der Arbeitsprobe mit einer glatt geschliffenen Oberfläche konnte vom Meisterprüfungsausschuss auch nicht in der Weise als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass jede andere Oberflächenbearbeitung ohne entsprechenden Hinweis als ungenügend gewertet werden dürfte. Zweck der Arbeitsprobe war, dass unser Mandant seine bildhauerischen Fähigkeiten unter Beweis stellte. Die bildhauerische Qualität einer Arbeit wird jedoch nicht durch ein möglichst enges Nachahmen der Oberfläche des abgebildeten Objektes oder gar durch eine glatte Oberfläche an sich charakterisiert. Vielmehr wird die maßgebliche bildhauerische Leistung durch das Herausarbeiten der Form mit dem Spitzeisen erbracht. Ein anschließendes Glätten der Oberflächen durch Schleifen stellt dagegen einen untergeordneten, handwerklich nicht anspruchsvollen Arbeitsgang dar, den unser Mandant ohne weiteres noch hätte vornehmen können, wenn dies seinen gestalterischen Vorstellungen, in denen er durch die Aufgabenstellung nicht beschränkt war, entsprochen hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung, ob die Oberfläche glatt geschliffen oder fein gespitzt ausgeführt werden sollte, nur als Frage der gestalterischen Freiheit und des Geschmacks betrachtet werden, die keinesfalls die schlechte Benotung der Arbeitsprobe unseres Mandanten zu rechtfertigen in der Lage ist. Im Übrigen hat sich unser Mandant für eine feingespitzte Oberfläche auch deshalb entschieden, weil er im Rahmen der Arbeitsprobe, die dem Nachweis bildhauerischer Fähigkeiten diente, zeigen wollte, dass er die Spitztechnik als wichtigste Methode der Bildhauerei beherrscht, während er seine Fähigkeiten, glatte Oberflächen zu arbeiten im Rahmen seines Meisterstückes unter Beweis stellte.
Mit der Vergabe der Note 6 für den Gesamteindruck aufgrund der von unserem Mandanten gewählten Oberflächengestaltung hat der Meisterprüfungsausschuss jedoch nicht nur ein Urteil nach eigenem Geschmack an die Stelle einer fairen Bewertung der Leistungen unseres Mandanten gesetzt, sondern insbesondere völlig außer acht gelassen, dass die Art der Oberflächengestaltung nur ein Teilaspekt des Gesamteindruckes sein kann. Zwar mag die Oberflächengestaltung bei erster Betrachtung besonders ins Auge fallen, doch war es jedenfalls Aufgabe des Meisterprüfungsausschusses, die Ausführung aller gestalterischen Elemente der Arbeitsprobe in die Bewertung einzubeziehen – und zwar mit dem Stellenwert, der ihnen im Hinblick auf die in ihnen verkörperte bildhauerische Leistung im Verhältnis zu den übrigen Gestaltungsmerkmalen zukommt.
Im vorliegenden Falle bestand die maßgebliche Aufgabe der Arbeitsprobe darin, die gequetschte Dose mit ihrem komplizierten Körper richtig zu erfassen und in Stein umzusetzen. Maßgeblich für die gestalterische Qualität und damit auch für den Gesamteindruck der Arbeitsprobe ist damit die Darstellung des Volumens der Dose mit ihren konkaven und konvexen Verformungen, die durch die Quetschung bewirkt werden.
Die gelungene Leistung unseres Mandanten, die Dehnungen, Stauchungen und Wölbungen der Dose plastisch in Stein umzusetzen, hat der Meisterprüfungsausschuss in seiner verfehlten Fixierung auf eine "materialtypische" Oberflächenbearbeitung bei der Bewertung des Gesamteindruckes offensichtlich ignoriert und damit die maßgeblichen bildhauerischen Leistungen unseres Mandanten unbewertet gelassen.
Unberücksichtigt blieben offensichtlich auch weitere gestalterische Aspekte der Arbeit unseres Mandanten.
Hierzu zählen ein leichtes Verschieben der Dosenachse gegenüber der Sockeldiagonalen zur Erzeugung einer interessanteren Ansicht sowie eine besondere Gestaltung des Überganges zwischen Sockel und Dose durch Abrundung des Sockels und Anpassung seiner Oberflächengestaltung an die Gestaltung der Dose.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Meisterprüfungsausschuss bei seiner Bewertung des Gesamteindruckes
willkürlich allein auf ein einzelnes Detail, die Oberflächengestaltung,
abgestellt hat und, ebenfalls willkürlich, das Feinspitzen als bildhauerisch
besonders anspruchsvolle Methode der Oberflächenbearbeitung - ohne
entsprechenden Hinweis bei Aufgabenstellung oder während der Durchführung
der Arbeitsprobe - generell als ungenügend abqualifizierte.
Im Protokoll der Sitzung des Meisterprüfungsausschusses am 14. April 2000, in der erstmals über den Widerspruch unseres Mandanten beraten wurde, wird zu diesem Punkt ausgeführt, die Bewertung der Arbeitsprobe in den Teilnoten "Maßgenauigkeit", "Vorgehensweise" und "Gesamteindruck" sei von der unzulässigen zusätzlichen Aufgabenstellung unberührt geblieben.
Diese Aussage ist nicht plausibel. Da der Meisterprüfungsausschuss offensichtlich zunächst davon ausging, noch während des zweiten Prüfungstages eine zusätzliche Prüfungsaufgabe stellen zu dürfen, muss davon ausgegangen werden, dass er auch die Ausführung dieser zweiten Aufgabe jedenfalls in die Bildung der Teilnoten "Maßgenauigkeit" und "Gesamteindruck" hat einfließen lassen. Dementsprechend war unbedingt zu erwarten, dass der Meisterprüfungsausschuss, nachdem er die Rechtswidrigkeit der nachträglich gestellten zweiten Prüfungsaufgabe im Rahmen der Abhilfeentscheidung anerkannt hatte, eine Korrektur jedenfalls dieser beiden Teilnoten für die Arbeitsprobe unseres Mandanten, der, wie bereits dargestellt, die letzte ½ Stunde der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit auf das Aufzeichnen eines Schriftzuges sowie das Einschlagen von drei Buchstaben in den Sockel der Dose verwendet hatte, vornehmen würde. Zumindest hätte der Meisterprüfungsausschuss darlegen müssen, weshalb, entgegen jeder Plausibilität, die Bearbeitung der zusätzlich gestellten Prüfungsaufgabe nicht in die ursprüngliche Benotung der Arbeitsprobe eingeflossen sein soll.
Abschließend dürfen wir noch einmal unser Befremden darüber zum Ausdruck bringen, dass der Meisterprüfungsausschuss, der durch Nichtvorlage der erforderlichen Begründung seiner Prüfungsentscheidung das Widerspruchsverfahren bereits über ein halbes Jahr mutwillig verzögert hat, nunmehr die, man wird wohl sagen müssen, Unverfrorenheit besitzt, eine "Stellungnahme" vorzulegen, die nicht einmal im Ansatz geeignet sein kann, eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Benotung der Arbeitsprobe unseres Mandanten zu geben. Dies muss den Eindruck verstärken, dass der Meisterprüfungsausschuss an einer ordnungsgemäßen, objektiven und verantwortungsbewussten Wahrnehmung seiner Aufgaben offensichtlich nicht das gebotene Interesse hat. Bereits das Verhalten einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses während der Durchführung der Arbeitsprobe, das, wie wir in unserer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2000 eingehend dargelegt haben, völlig unangemessen und insbesondere gegenüber unserem Mandanten schikanös war, hat bereits ausreichend Anlass gegeben, eine Voreingenommenheit zum Nachteil unseres Mandanten zu befürchten.
Wie die Mitprüflinge unseres Mandanten bestätigen können, hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses, Herr Kessler, unseren Mandanten während der Durchführung der Arbeitsprobe nicht nur angeschrien, sondern auch über eine ½ Stunden während seiner Arbeit feindselig angestarrt, weil unser Mandant trotz der Aufforderung, die unzulässiger Weise geforderte zusätzliche Prüfungsaufgabe zu bearbeiten, zunächst seine Dose fertig stellte. Die aufgrund dieses Verhaltens begründete Befürchtung, dass eine faire und unvoreingenommene Bewertung der Prüfungsarbeit unseres Mandanten nicht erfolgen würde, wird durch das Vorgehen des Meisterprüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren und seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit, die Prüfungsentscheidung ordnungsgemäß zu begründen, bestätigt. Auch aus diesem Grunde kann die Benotung der Arbeitsprobe unseres Mandanten keinen Bestand haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Pottschmidt
Rechtsanwalt