14. März 2001
Klagebegründung
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Markus Rieder
g e g e n
Freistaat Bayern
w e g e n
Vollzug der Handwerksordnung
konkretisieren wir den Streitgegenstand dahingehend, dass Gegenstand der Klage die vom Kläger mit seinem Widerspruch begehrte Neubewertung seiner Arbeitsprobe (Teil I B der Meisterprüfung) ist, die mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000 abgelehnt wurde.
Wir b e a n t r a g e n daher, den Beklagten unter Aufhebung des Satzes 2 der Ziff. 1, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitsprobe des Klägers als nicht abgelegt gilt, sowie der Ziff. 2 des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 zu verpflichten, durch unbefangene Prüferinnen und Prüfer eine Neubewertung der Arbeitsprobe (Teil I B der Meisterprüfung) vornehmen zu lassen, die der Kläger im Rahmen seiner Meisterprüfung am 27./ 28.01.2000 abgelegt hat.
Ferner b e a n t r a g e n wir, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
B E G R Ü N D U N G
Die Arbeitsprobe wurde mit Nichtbestanden bewertet, wobei die Prüfer folgende Teilnoten vergaben (in einem Notensystem von 1 bis 6):
Unstreitig hat der Meisterprüfungsausschuss am 2. Tage der Arbeitsprobe eine unzulässige 2. Aufgabenstellung, gefordert wurde zusätzlich das Einmeißeln eines Schriftzuges in den Sockel der Steindose, unter irregulären Bedingungen verlangt. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hat die Widerspruchsbehörde den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 18.04.2000 insoweit aufgehoben, als er das Nichtbestehen des Teils I (praktische Prüfung) feststellt. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Neubewertung seiner Arbeitsprobe lehnte die Widerspruchsbehörde ab und verwies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Unzulässigkeit, Nachteile aufgrund von Verfahrensfehlern durch eine Änderung des Prüfungsmaßstabes oder die Bewertung fiktiver Leistungen auszugleichen.
Der Meisterprüfungsausschuss hat trotz unverzüglicher und wiederholter Anforderung durch den Kläger bis heute keine den rechtlichen Anforderungen genügende Begründung seiner Prüfungsentscheidung vorgelegt. Auf Veranlassung der Widerspruchsbehörde und mit einer Verzögerung von mehr als einem halben Jahr hat der Meisterprüfungsausschuss mit Schreiben vom 13.11.2000 lediglich eine zweiseitige Stellungnahme zur Benotung der Arbeitsprobe des Klägers übermittelt, die jedoch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung offensichtlich nicht gerecht wird.
Die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1980, 2208) abgeleitete Prämisse, nach der im Falle von Verfahrensfehlern die Bewertung zum Ausgleich der so bewirkten Nachteile nicht anhand eines geänderten Prüfungsmaßstabes oder nach fiktiven Leistungen erfolgen darf, wird vom Kläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings sind diese Vorgaben für den vorliegenden Falle ohne Bedeutung, da der Kläger ausschließlich begehrt, dass seine Prüfungsleistungen, so wie sie ist, nach den gleichen Prüfungsmaßstäben neu bewertet wird, die auch für die Bewertung der Arbeiten seiner Kollegen Anwendung gefunden haben.
Wie wir bereits in der Widerspruchsbegründung vom 12.04.2000 dargestellt haben, hat der Kläger trotz der rechtswidrigen Anforderung einer weiteren Prüfungsleistung zunächst die Bearbeitung der ursprünglichen Aufgabenstellung fortgesetzt, bevor er die letzte halbe Stunde der Prüfungszeit darauf verwandt hat, mit dem Einschlagen eines Schriftzuges zu beginnen.
Festzustellen ist, dass der Kläger durch die Anforderung einer weiteren Prüfungsleistung sowie die konkreten Umstände, unter denen dies erfolgte, nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das verantwortliche Mitglied des Meisterprüfungsausschusses, Herr Kessler, es nicht einmal für nötig gehalten hat, allen Prüflingen die zusätzliche Prüfungsleistung auch nur mitzuteilen. Herr Kessler verlangte das Einhauen der Schrift vielmehr während der Mittagspause, als nur wenige Prüflinge anwesend waren. Nachdem der Kläger aus der Mittagspause zurückgekehrt war, erhielt er hinsichtlich der zusätzlich geforderten Aufgabe lediglich eine Reihe widersprüchlicher Aussagen. Herr Kessler war zunächst nicht anwesend und auch nicht auffindbar. Vor diesem Hintergrund entschied er sich zwangsläufig, wie die meisten anderen Prüflinge, zunächst die ursprüngliche Prüfungsaufgabe fertigzustellen. Nachdem Herr Kessler eine Stunde vor Ende der Arbeitsprobe in den Arbeitsraum zurückgekehrt war, versuchte der Kläger, von Herrn Kessler die genauen Vorgaben für die zusätzlich geforderte Prüfungsleistung zu erfahren. Daraufhin musste sich der Kläger von Herrn Kessler wiederholt lautstark beschimpfen lassen, erhielt aber nicht die erforderlichen Angaben zur Bearbeitung der zusätzlichen Prüfungsaufgabe. Da dem Kläger somit nicht einmal die Möglichkeit eröffnet wurde, die zusätzliche Prüfungsaufgabe überhaupt zu bearbeiten, setzte er die Arbeit an der Steindose fort. Dies nahm Herr Kessler zum Anlass, ihn über eine halbe Stunde während dieser Arbeit feindselig anzustarren.
Insgesamt wird aus diesen Umständen deutlich, dass Herr Kessler es, über die rechtswidrige Anordnung einer rechtswidrigen Prüfungsleistung hinaus, offensichtlich darauf angelegt hat, den Kläger zu benachteiligen, zu schikanieren und zu verunsichern, so dass eine ungewöhnliche krasse Verletzung der Amtspflicht des Prüfers zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und fairen Prüfungsablaufs konstatiert werden muss.
Der Kläger ist aber gleichwohl
der Ansicht, dass das Ergebnis seiner Arbeitsprobe den Anforderungen zum
Bestehen der Meisterprüfung in vollem Umfange gerecht wird und aufgrund
schwerwiegender Bewertungsfehler schlechter benotet wurde, als die Arbeiten
seiner Mitprüflinge, die die Prüfung bestanden haben.
Die Bewertung der Maßgenauigkeit der Arbeitsprobe des Klägers mit der Teilnote 5,0 ist nicht nachvollziehbar und fehlerhaft, was ohne Weiteres anhand eines Vergleiches der Maßgenauigkeit des Arbeitsstückes des Klägers sowie der Arbeitsstücke seiner Mitprüflinge, die besser benotet wurden, nachgewiesen werden kann.
Zur Begründung der Teilnote "Maßgenauigkeit" führt der Meisterprüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 16.10.2000 an, das vom Kläger hergestellte Objekt zeige gravierende Mängel in der Proportion. Aussagekräftige Angaben darüber, worin diese Mängel bestehen sollen und welche Bedeutung sie für die Bildung der Teilnote hatten, fehlen vollständig. Verwiesen wird lediglich darauf, dass "z. B." der obere Abschluss der Dose eklatante Mängel aufweise. Worin die behaupteten Mängel des oberen Abschlusses der Dose bestehen könnten und welche Bedeutung die angeblichen Mängel für die Bildung der Teilnote hatten, bleibt völlig im Unklaren. Im Übrigen macht der Meisterprüfungsausschuss keinerlei Angaben zu den verwendeten Bewertungskriterien, wie beispielsweise den Toleranzbereichen, die zum Erreichen einer bestimmten Benotungsstufe erreicht werden müssen. Damit war die Beurteilung offensichtlich willkürlich, so dass bereits aus diesem Grunde eine Neubewertung erforderlich ist.
Die Behauptung, die Arbeitsprobe des Klägers zeige gravierende Mängel in der Proportion, wird ausdrücklich bestritten. Der Kläger hat die Proportionen und Ausmaße der Modelldose genau erfasst und im Stein korrekt wiedergegeben.
Die Genauigkeit der proportionalen Wiedergabe des Modells durch den Kläger entspricht der Genauigkeit der Arbeitsstücke seiner Mitprüflinge, die besser benotet wurden.
B e w e i s : Vermessung und Vergleich der Arbeitsstücke des Klägers und seiner Mitprüflinge durch Sachverständigen
Falsch ist auch die Angabe des Meisterprüfungsausschusses, die Anordnung der Einknickung der in Stein gehauenen Dose des Klägers entspreche nicht dem vorgegebenen Modell.
B e w e i s : Sachverständigengutachten
Auch die Behauptung des Meisterprüfungsausschusses, der obere Abschluss der Dose weise eklatante Mängel auf, ist, wie bereits dargelegt, mangels konkreter Bezeichnung dieser Mängel haltlos. Auch diesen Teil seiner Arbeitsprobe hat der Kläger den Anforderungen gemäß gestaltet, in dem er das Modell detailgetreu und fein gearbeitet in Stein wiedergegeben, zugleich aber auch die nach dem Grundsatz des steingerechten Arbeitens gebotenen Vereinfachungen kunstgerecht ausgeführt hat.
b) Zur Teilnote Vorgehensweise
Zur Begründung der Teilnote 4,5 für die "Vorgehensweise" führt der Meisterprüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2000 allein die schlichte Behauptung an das Vorgehen des Klägers bei der Anfertigung der Arbeitsprobe sei ungeübt und ungekonnt gewesen. Diese Ausführungen lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, welche Anforderungen nach Ansicht des Meisterprüfungsausschusses an einen kommenden Meister zu stellen sein sollen. Die Benotung ist damit offensichtlich willkürlich, so dass schon aus diesem Grunde einen Neubewertung der Arbeitsprobe des Klägers erforderlich ist.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger bei seiner Arbeit fachgerecht vorgegangen ist, sein Stück in sachgemäßer Abfolge bearbeitet und in jeder Hinsicht ein korrektes Arbeitsverhalten gezeigt hat, so dass die schlechte Teilnote keinesfalls gerechtfertigt ist.
c) Zeitaufwand
Auch hinsichtlich der Teilnote "Zeitaufwand" erfolgte die Bewertung der Arbeitsprobe des Klägers offensichtlich willkürlich.
Die Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses vom 16. Oktober 2000 zu dieser Teilnote enthält keinerlei Begründung.
Die Beurteilung mit der Teilnote 4,0 ist daher nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Für die Arbeitsprobe war eine Bearbeitungszeit von insgesamt 16 Stunden vorgesehen. Nach 15 ½ Stunden hatte der Kläger seine Arbeitsprobe soweit fertiggestellt, dass er lediglich noch den Sockel der Steindose nachputzen musste. Diesen letzten Arbeitsschritt hätte er ohne weiteres innerhalb der verbliebenen halben Stunde erledigen können, die er allerdings auf Veranlassung des Prüfungsausschusses für die Bearbeitung der rechtswidrig gestellten zusätzlichen Prüfungsaufgabe (Einhauen eines Schriftzuges) verwendete. Wie bereits eingangs festgestellt, verlangt der Kläger nicht die Beurteilung fiktiver Prüfungsleistungen. Der dargestellte Ablauf macht aber deutlich, dass er seine Fähigkeit, die gestellte Aufgabe innerhalb der vorgegebenen Zeit vollständig zu erledigen, unter Beweis gestellt hat, so dass diesbezüglich eine wesentliche bessere Benotung hätte erfolgen müssen.
d) Gesamteindruck
Bei der Bewertung des "Gesamteindruckes" der Arbeitsprobe des Klägers mit der Note 6,0 hat sich der Meisterprüfungsausschuss willkürlich auf die Beurteilung eines einzigen Kriteriums, die Oberflächenbearbeitung, beschränkt und die vom Kläger eingesetzte anerkannte Methode der Oberflächengestaltung ebenfalls willkürlich als ungenügend abqualifiziert.
Wie in der Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses vom 16. Oktober 2000 zu entnehmen ist, vergab der Meisterprüfungsausschuss die Teilnote 6,0 für den Gesamteindruck der Arbeitsprobe ausschließlich aufgrund der vom Kläger gewählten Methode der Oberflächenbearbeitung.
Damit hat der Prüfungsausschuss gerade nicht, wie gefordert, den Gesamteindruck der Steindose, sondern lediglich ein Detail benotet. Bei dieser Benotung hat sich der Meisterprüfungsausschuss zudem in unzulässiger Weise von eigenen Erwartungen und geschmacklichen Vorstellungen leiten lassen.
Als alleinigen Kritikpunkt, und damit auch als alleinige Begründung zur Benotung des Gesamteindrucks gibt der Meisterprüfungsausschuss an, bei der Oberflächenbearbeitung habe der Kläger den metallischen Charakter der Dose nicht übertragen und das Materialtypische des Bleches verfälscht.
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die Oberfläche seiner Arbeitsprobe "fein gespitzt" und nicht, wie vom Meisterprüfungsausschuss offensichtlich im Nachhinein gewünscht, glatt geschliffen gestaltet hat.
Das feine Spitzen stellt eine anerkannte Methode der Oberflächengestaltung dar und ist handwerklich deutlich anspruchsvoller, als das Schleifen. Während beim Spitzen mit Hilfe des Spitzeisens bereits die endgültige Form der Oberfläche aus dem Stein gemeißelt wird, so dass bereits einzelne misslungene Schläge zu irreparablen Fehlern des Arbeitsstückes führen können, ermöglicht das Schleifen, sich schrittweise an die endgültige Form heranzuarbeiten, so dass hierbei keine großen Fehler auftreten können.
B e w e i s : Sachverständigengutachten
Tatsächlich ist eine feingespitzte Oberfläche zwangsläufig rauer als eine Geschliffene. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die Arbeitsprobe des Klägers schlechter zu beurteilen, als die Arbeiten seiner Mitprüflinge, die andere Methoden der Oberflächenbearbeitung gewählt haben.
Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Prüflinge konkrete Arbeitsanweisungen zur Gestaltung der Arbeitsprobe nicht erhalten haben. Insbesondere wurden durch den Meisterprüfungsausschuss keine Vorgaben hinsichtlich der Oberflächengestaltung gemacht.
B e w e i s : Zeugnis der Mitprüflinge des Klägers, Namen und ladungsfähige Anschriften werden nachgereicht
Infolge dessen durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Aufgabenstellung insoweit einen Gestaltungsspielraum eröffnete und seine handwerklich anspruchsvollere Lösung jedenfalls nicht schlechter beurteilt werden würde, als andere Formen der Oberflächenbearbeitung.
Die Gestaltung der Arbeitsprobe mit einer glatt geschliffenen Oberfläche konnte vom Meisterprüfungsausschuss auch nicht in der Weise als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass jede andere Oberflächenbearbeitung ohne entsprechenden Hinweis als ungenügend gewertet werden dürfte. Zweck der Arbeitsprobe war, dass die Prüflinge ihre bildhauerischen Fähigkeiten unter Beweis stellten. Die bildhauerische Qualität einer Arbeit wird jedoch nicht durch ein möglichst enges Nachahmen der Oberfläche des abgebildeten Objektes oder gar durch eine glatte Oberfläche an sich charakterisiert. Vielmehr wird die maßgebliche bildhauerische Leistung durch das Herausarbeiten der Form mit dem Spitzeisen erbracht. Ein anschließendes Glätten der Oberflächen durch Schleifen stellt dagegen einen untergeordneten, handwerklich nicht anspruchsvollen Arbeitsgang dar, den unser Mandant ohne weiteres noch hätte vornehmen können, wenn dies seinen gestalterischen Vorstellungen, in denen er durch die Aufgabenstellung nicht beschränkt war, entsprochen hätte.
Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung, ob die Oberfläche glatt geschliffen oder fein gespitzt ausgeführt werden sollte, nur als Frage der gestalterischen Freiheit und des Geschmacks betrachtet werden, die keinesfalls die schlechte Benotung der Arbeitsprobe des Klägers zu rechtfertigen in der Lage ist.
Im Übrigen hat sich der Kläger für eine feingespitzte Oberfläche auch deshalb entschieden, weil er im Rahmen der Arbeitsprobe, die dem Nachweis bildhauerischer Fähigkeiten diente, zeigen wollte, dass er die Spitztechnik als wichtigste Methode der Bildhauerei beherrscht, während er seine Fähigkeit, glatte Oberflächen zu arbeiten, im Rahmen seines Meisterstückes unter Beweis stellte.
Mit der Vergabe der Note 6,0 für den Gesamteindruck aufgrund der vom Kläger gewählten Oberflächengestaltung hat der Meisterprüfungsausschuss jedoch nicht nur ein Urteil nach eigenem Geschmack an die Stelle einer fairen Bewertung der Leistungen unseres Mandanten gesetzt, sondern insbesondere völlig außer acht gelassen, dass die Art der Oberflächengestaltung nur ein Teilaspekt des Gesamteindruckes sein kann. Zwar mag die Oberflächengestaltung bei erster Betrachtung besonders ins Auge fallen, doch war es jedenfalls Aufgabe des Meisterprüfungsausschusses, die Ausführung aller gestalterischen Elemente der Arbeitsprobe in die Bewertung einzubeziehen – und zwar mit dem Stellenwert, der ihnen im Hinblick auf die in ihnen verkörperte bildhauerische Leistung im Verhältnis zu den übrigen Gestaltungsmerkmalen zukommt.
Im vorliegenden Falle bestand die maßgebliche Aufgabe der Arbeitsprobe darin, die gequetschte Dose mit ihrem komplizierten Körper richtig zu erfassen und in Stein umzusetzen. Maßgeblich für die gestalterische Qualität und damit auch für den Gesamteindruck der Arbeitsprobe ist damit die Darstellung des Volumens der Dose mit ihren konkaven und konvexen Verformungen, die durch die Quetschung bewirkt werden.
B e w e i s : Sachverständigengutachten
Die gelungene Leistung unseres Mandanten, die Dehnungen, Stauchungen und Wölbungen der Dose plastisch in Stein umzusetzen, hat der Meisterprüfungsausschuss in seiner verfehlten Fixierung auf eine "materialtypische" Oberflächenbearbeitung bei der Bewertung des Gesamteindruckes offensichtlich ignoriert und damit die maßgeblichen bildhauerischen Leistungen unseres Mandanten unbewertet gelassen.
Unberücksichtigt blieben offensichtlich auch weitere gestalterische Aspekte der Arbeit unseres Mandanten.
Hierzu zählen ein leichtes Verschieben der Dosenachse gegenüber der Sockeldiagonalen zur Erzeugung einer interessanteren Ansicht sowie eine besondere Gestaltung des Überganges zwischen Sockel und Dose durch Abrundung des Sockels und Anpassung seiner Oberflächengestaltung an die Gestaltung der Dose.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Meisterprüfungsausschuss bei seiner Bewertung des Gesamteindruckes
willkürlich allein auf ein einzelnes Detail, die Oberflächengestaltung,
abgestellt hat und, ebenfalls willkürlich, das Feinspitzen als bildhauerisch
besonders anspruchsvolle Methode der Oberflächenbearbeitung - ohne
entsprechenden Hinweis bei Aufgabenstellung oder während der Durchführung
der Arbeitsprobe - generell als ungenügend abqualifizierte und so
den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat.
Wie bereits angesprochen deutet das Verhalten einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses während der Durchführung der Arbeitsprobe das völlig unangemessen und insbesondere gegenüber dem Kläger schikanös war, auf eine Voreingenommenheit des Meisterprüfungsausschusses zum Nachteil des Klägers hin.
Wie wir bereits oben dargestellt haben, hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses, Herr Kessler, sich nicht nur geweigert, dem Kläger die rechtwidrig verlangte zweite Prüfungsaufgabe - deren Inhalt dem Kläger unbekannt war, weil sie nur einzelnen Prüflingen mitgeteilt worden war - zu erläutern, sondern hat den Kläger auch in völlig unangemessener Weise angeschrieen und schließlich durch penetrantes Anstarren verunsichern und schikanieren wollen.
B e w e i s : Zeugnis der Mitprüflinge des Klägers, Namen und ladungsfähige Vorschriften werden nachgereicht
Da nach dieser offensichtlichen Missachtung der Amtspflicht des Prüfers zum korrekten und fairen Umgang mit dem Kläger während Prüfung ausgeschlossen werden muss, dass alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Arbeit des Klägers objektiv und unbefangen beurteilt haben, hat der Kläger auch insoweit einen Anspruch auf Neubewertung.
A. Pottschmidt
Rechtsanwalt