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12. April 2000
Widerspruch des Herrn Markus Rieder gegen den Bescheid über das Nichtbestehen eines Teiles der Meisterprüfung vom 28.02.2000
Widerspruchsbegründung
Sehr geehrter Herr Schweizer,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf unseren im Namen von Herrn Markus Rieder am 09.03.2000 eingelegten Widerspruch und beantragen:
Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Arbeitsprobe durch unseren Mandanten ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht den rechtlichen Anforderungen gemäß begründet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 91, 262; 99, 85) erfordert die Wahrung des Grundrechts auf freie Berufswahl sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz eine schriftliche Begründung von Prüfungsentscheidungen. Das bloße Bekanntgeben der Noten, wie im Falle unseres Mandanten geschehen, genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr bedarf es einer Begründung, die es unserem Mandanten sowie gegebenenfalls den Gerichten ermöglicht, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben. Es muß erkennbar sein, welches die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte waren, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zugrundegelegt haben und auf welchen fachlichen Annahmen der Prüfer die Benotung beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1992, BVerwGE 91, 262, 266 ff.).
Die Benotung der Arbeitsprobe unseres Mandanten wurde weder schriftlich noch mündlich begründet. Nachdem wir anläßlich der Einsichtnahme in die Prüfungsakten unseres Mandanten bei der Handwerkskammer für Unterfranken am 22.03.2000 feststellen mußten, daß die Prüfungsakten keinerlei Unterlagen enthielten, aus denen eine Begründung für die Benotung hervorging, haben wir unverzüglich eine schriftliche Begründung nachgefordert. Da diese bis heute nicht bei uns eingegangen ist, können wir unseren Widerspruch nur vorläufig begründen. Weiterer Sachvortrag nach Eingang einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Begründung wird ausdrücklich vorbehalten.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß unser Mandant nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch darauf hat, daß ihm eine ordnungsgemäße Begründung rechtzeitig vor Durchführung der Abhilfeentscheidung durch den Meisterprüfungsausschuß zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls würde das Recht unseres Mandanten auf Überprüfung der Benotung seiner Arbeitsprobe durch den Meisterprüfungsausschuß in unzulässiger Weise verkürzt. Eine den rechtlichen Anforderungen genügende Abhilfeentscheidung durch den Meisterprüfungsausschuß setzt voraus, daß unser Mandant zuvor Gelegenheit hatte, zu den Gründen der Prüfungsentscheidung im einzelnen Stellung zu nehmen und daß der Meisterprüfungsausschuß diese Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und bei seiner Abhilfeentscheidung eingehend berücksichtigt. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Begründung rechtzeitig vor der Abhilfeentscheidung unserem Mandanten zur Verfügung steht (vgl. hierzu BVerwGE 91, 262). Selbstverständlich wird unser Mandant auf die Beachtung dieser rechtlichen Vorgabe bestehen, sofern der Widerspruch nicht durch eine Abhilfeentscheidung des Prüfungsausschusses zu seinen Gunsten erledigt wird.
2. Rechtswidrige Anforderung einer zusätzlichen Prüfungsaufgabe (Schrift)
Die Bewertung der Arbeitsprobe unseres
Mandanten ist auch deshalb grob fehlerhaft, weil unserem Mandanten und
seinen Mitprüflingen in unzulässiger Weise während der Mittagspause
des zweiten Tages der Arbeitsprobe die zusätzliche Aufgabe erteilt
wurde, ihre Arbeiten mit einem Schriftzug zu versehen. Die Anforderung,
zusätzlich einen Schriftzug einzuarbeiten, war aus mehreren Gründen
rechtswidrig, was bei der Bewertung der Arbeitsergebnisse zu Gunsten unseres
Mandanten zwingend zu berücksichtigen ist.
Dieser Geschehensablauf, der von zahlreichen Mitprüflingen unseres Mandanten bestätigt wird und auch dem Protokoll zu entnehmen, da ist die Teilnehmer der Prüfung angefertigt haben, macht deutlich, daß die zusätzliche Aufgabenstellung, die Arbeitsprobe mit einem Schriftzug zu versehen, unter völlig irregulären Bedingungen erfolgte und daher bei der Bewertung der Arbeiten nicht zu Lasten unseres Mandanten berücksichtigt werden darf.
Das geschilderte Verhalten von Herrn Kessler begründet zudem den Verdacht, daß er bei der Bewertung der Arbeitsprobe gegenüber unserem Mandanten voreingenommen war und in dieser Haltung auch die übrigen beteiligten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beeinflußte, die - was unter regulären Bedingungen nicht nachvollziehbar ist - zu absolut identischen Bewertungen kamen.
b) Ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich auch daraus, daß lediglich unserem Mandanten und einigen Mitprüflingen vorgegeben wurde, die Schrift in Antiqua anzufertigen. Die Mitprüflinge in der anderen Prüfungshalle konnten dagegen eine freie Schrift wählen, die schneller zu zeichnen sowie schneller und einfacher zu hauen war, als Antiqua. Hierdurch wurden also unser Mandant und die ebenfalls betroffenen Prüflinge eindeutig benachteiligt.
c) Auch unabhängig von der oben geschilderten irregulären Vorgehensweise des Prüfungsausschusses war es bereits grundsätzlich unzulässig, ohne angemessene Verlängerung der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit eine zusätzliche Prüfungsleistung anzuordnen. Eine solche Anordnung stellt ebenfalls einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness und Chancengleichheit dar. Dieser Grundsatz gebietet, daß jedem Prüfling zu Beginn der Prüfung die geforderte Prüfungsleistung vollständig mitgeteilt wird. Nur so ist es dem Prüfling möglich, sich die zur Verfügung stehende Zeit richtig einzuteilen und seine Prüfungsarbeit ordnungsgemäß fertigzustellen.
Durch die erst vier Stunden vor Ende der Arbeitsprobe zusätzlich gestellte Aufgabe, die Arbeitsprobe mit einer Schrift zu versehen, wurde von unserem Mandant und seinen Mitprüflingen verlangt, unabhängig von dem Bearbeitungsstand, den sie jeweils gemäß ihrer individuellen Arbeitspläne erreicht hatten, die Arbeit an der ursprünglichen Prüfungsaufgabe einzustellen. Durch die individuellen Unterschiede in Vorgehensweise und Zeitplan hätten sich hierdurch zwangsläufig erhebliche Verzerrungen bei der Bewertung ergeben. Durch den von Herrn Kessler angestrebten und angeordneten Abbruch der Bearbeitung der ursprünglichen Prüfungsaufgabe wäre unserem Mandanten damit die Möglichkeit genommen worden, seine Leistungsfähigkeit unter ordnungsgemäßen Bedingungen unter Beweis zu stellen.
Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung unseres Mandanten, die ursprüngliche Prüfungsaufgabe fortzuführen, absolut sachgerecht und darf nicht zum Nachteil unseres Mandanten in die Bewertung seiner Arbeit einfließen.
d) Die Anforderung, neben der Ausführung
der Dose zusätzlich noch einen Schriftzug zu hauen, war im übrigen
bereits deshalb rechtswidrig, weil nach § 4 Abs. 1 der Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im
praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für
das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk für die Arbeitsprobe vorgesehen
ist, daß nur eine dieser Arbeiten abzuprüfen ist. Der Meisterprüfungsausschuß
durfte also entweder nur das Entwerfen und Ausführen einer Schrift
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung oder das Ausführen einer
figürlichen oder Reliefarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
fordern. Eine kombinierte Aufgabenstellung ist unzulässig.
3. Fehlerhafte Bewertung
Die Arbeitsprobe unseres Mandanten
erfüllt in jeder Hinsicht die Anforderungen, die zum Bestehen dieses
Teils der praktischen Prüfung gestellt werden können.
Diese Vorgehensweise, die für sich genommen einen weiteren Verfahrensfehler darstellt, muß bei der Bewertung der Arbeiten in der Art berücksichtigt werden, daß die verschiedenen individuellen Lösungen, die die Prüflinge mangels konkreterer Vorgaben zur Aufgabenstellung verwirklicht haben, als gleichwertig anzuerkennen sind.
b) Die Bewertung der Arbeitsprobe unseres Mandanten hinsichtlich der Maßgenauigkeit mit der Note fünf ist nicht nachvollziehbar. Unser Mandant hat die Proportionen und Ausmaße der Modelldose genau erfaßt und im Stein wiedergegeben. Die schlechte Bewertung der Maßgenauigkeit durch den Prüfungsausschuß ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß Herr Keßler, Herr Kuhn und Herr Hofmann bei der Bewertung der Arbeit unseres Mandanten davon abgesehen haben, die Maßgenauigkeit mit Hilfe eines Proportionszirkels zu überprüfen.
Eine sachgerechte Beurteilung der Maßgenauigkeit der Arbeitsprobe ist jedoch nur unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel zuverlässig möglich. Der Verzicht auf eine genaue Vermessung der Prüfungsleistung unseres Mandanten begründet daher einen klaren Bewertungsfehler, der im Rahmen einer Neubewertung zu korrigieren ist.
c) Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Bewertung der Vorgehensweise unseres Mandanten mit der Durchschnittsnote von 4,5. Unser Mandant ist bei seiner Arbeit fachgerecht vorgegangen. In richtiger Reihenfolge hat er die Achsen seiner Arbeit festgelegt, zunächst die höchsten Punkte und anschließend die tiefsten gearbeitet und die schwächste Stelle bis zum Schluß als Stütze stehen gelassen. Insgesamt ging er ebenso vor wie Mitprüflinge, deren Arbeit als "bestanden" bewertet wurde. Auch darüber hinaus hat unser Mandant ein korrektes Arbeitsverhalten gezeigt. Während der gesamten Arbeitsprobe hat er konzentriert am Stein gearbeitet, sein Werkzeug in geordnetem und einwandfreiem Zustand gehalten und seinen Arbeitsplatz regelmäßig gefegt, um die Unfallgefahr zu verringern.
d) Offensichtlich ungerechtfertigt ist die Bewertung der Arbeit unseres Mandanten hinsichtlich des Zeitaufwandes mit der Note Fünf. Wie bereits oben dargestellt, hat unser Mandant innerhalb der vorgegebenen Arbeitszeit seine Steindose praktisch vollständig fertig gestellt. Er hat lediglich auf Veranlassung des Prüfungsausschusses auf das Nachputzen verzichtet, was er aber jedenfalls in der halben Stunde, die er auf das Hauen von Schrift verwenden mußte, ohne weiteres hätte erledigen können. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, wie der Prüfungsausschuß zu dieser schlechten Benotung hinsichtlich des Zeitaufwandes kommen konnte, obwohl unser Mandant die vorgegebene Prüfungszeit präzise eingehalten hat.
e) Unverständlich ist auch die Bewertung des Gesamteindruckes mit der Note 6. Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Aspekte die Prüfungsleistung unseres Mandanten derart schlecht zu beurteilen sein sollte. Die Steindose unseres Mandanten stellt im Gegenteil eine handwerklich gelungene Arbeit dar, mit der unser Mandant trotz der irregulären Prüfungsbedingungen unter Beweis gestellt hat, daß er über die geforderten bildhauerischen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Arbeit unseres Mandanten zeigt eine korrekte Umsetzung der Proportionen der Dose, eine fachgerechte Umsetzung des Prinzips der Steingerechtigkeit, weist eine anspruchsvolle Oberfläche auf und verwirklicht zudem anspruchsvolle Überlegungen zur Achsenlage und zu gestalterischen Aspekten zwischen runder Dose und quaderförmigem Sockel. Aufgrund der bildhauerischen Qualität der Arbeit unseres Mandanten ist davon auszugehen, daß diese zu den besseren Arbeiten des Prüfungsdurchganges zählt und in jedem Falle die Anforderungen zum Bestehen der Prüfung erfüllt.
Unser Mandant sieht auch keinerlei Anlaß sich, wie verschiedentlich geschehen, auf die Möglichkeit einer Nachprüfung verweisen zu lassen. Dies wäre schon deshalb völlig unangemessen, weil die Bewertung der Arbeit unseres Mandanten offensichtlich fehlerhaft ist, mit einer Nachprüfung also unserem Mandanten die Bereinigung der Fehler des Prüfungsausschusses auferlegt würde. Darüber hinaus hat unser Mandant mit seinem Meisterstück unter Beweis gestellt, daß er die traditionellen Techniken der Steinbearbeitung ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel beherrscht, was für ihn aufgrund seiner handwerklichen Herkunft und seiner beruflichen Zukunftsplanung von besonderer Bedeutung ist. Eine Nachprüfung im Rahmen des Prüfungsdurchganges einer anderen Schule, die aufgrund der langen Frist bis zum nächsten Prüfungsdurchgang in Aschaffenburg erforderlich wäre, würde den Nachweis dieser besonderen Qualifikation unseres Mandanten empfindlich beeinträchtigten.
Dem berechtigten Interesse unseres Mandanten wird daher nur eine rasche und korrekte Neubewertung seiner Arbeitsprobe gerecht.
Die Arbeitsprobe unseres Mandanten wird in der Fachschule für Steinmetzen und Steinbildner in Aschaffenburg verwahrt und steht dort für eine Neubewertung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Pottschmidt
Rechtsanwalt