Als Meisterstück fertigte er in reiner Handarbeit ohne jeglichen Maschineneinsatz einen vierseitig profilierten Sprenggiebel an. Note: 3,64.
Als Arbeitsprobe war zuerst die Umsetzung eines Modells einer eingeknickten Getränkedose gefordert. Während der Mittagspause des zweiten Prüfungstages wurde in Abwesenheit der großen Mehrheit der Prüflinge von einem Mitglied der Prüfungskommission die Arbeitsprobe abgebrochen und mündlich neue Aufgaben gestellt. Nach der Mittagspause war weder dieses noch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für genauere Erläuterungen auffindbar. Die Prüflinge hatten keine Möglichkeit, sich über die neuen Prüfungsaufgaben zu informieren.
Kurz vor Prüfungsende kehrte besagtes Mitglied der Prüfungskommission zurück und schrie in tumultartigen Szenen die Prüflinge und den Kläger an. Der Prüfer weigerte sich, die neuen Aufgaben zu formulieren.
Bei der anschließenden Bewertung fiel die Hälfte der Prüflinge, die nicht in Bayern wohnhaft waren, darunter der Kläger, durch. Von den Prüflingen die in Bayern wohnhaft waren, fiel dagegen keiner durch.
Der Kläger wirft der Prüfungskommission Verfahrensfehler, Bewertungsfehler und Amtsmißbrauch vor.
Die Prüfungskommission widerspricht den Vorwürfen nicht und räumt eine Nachbesserung der Note für die Arbeitsprobe von 5,12 auf 4,87 ein.
Der Kläger verlangt die Neubewertung der Arbeitsprobe.
Der Meisterprüfungsausschuß lehnt dies ab.
Die Regierung von Unterfranken erklärt den Widerspruch für zulässig, aber nur teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid der Prüfungskommission sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger soll die Prüfung noch einmal ablegen.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Rechtsanwalt am 24.01.2001 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage ein.
Die Vertreter der Bezirksregierung behaupten, der Kläger sei seit langer Zeit der Erste, der etwas an der Prüfungspraxis in Aschaffenburg zu beanstanden habe.
Ich bestreite das! Bitte meldet Euch bei mir!